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Kinderbetreuungsbörse

Betreuung in Regeleinrichtungen

Zu den nachfolgend aufgeführten Regeleinrichtungen in Püttlingen finden Sie Einträge in unserer Datenbank. Wir bemühen uns um aktuelle Angaben. Falls Sie falsche oder veraltete Daten entdecken, informieren Sie uns bitte.

>> Kindertagesstätten in Püttlingen
>> Kinderkrippen in Püttlingen
>> Krabbelgruppen/Spielkreise in Püttlingen
>> Kinderhorte in Püttlingen
>> Schulen in Püttlingen

6 Kindergärten bieten in Püttlingen Betreuung von Kindern im Vorschulalter (3 - 6 Jahre) an.
Die städtischen Kindertageseinrichtungen "Am Schlösschen", "Bengesen" und "Berg" halten Plätze für eine ganztägige Betreuung vor. Im Kindergarten "St. Martin" ist eine Ganztagsbetreuung nur montags und freitags möglich. Darüber hinaus bietet die Kindertageseinrichtung "Berg" auch Hortplätze für die Kinder der Grundschule Pater-Eberschweiler an. In der Kindertagesstätte stehen darüber hinaus weitere Plätze zur Betreuung von Krippen-, Vorschul- und Hortkindern zur Verfügung. Mit diesem Angebot kann Püttlingen den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab dem 3. Lebensjahr erfüllen. Die Einrichtungen stehen teilweise in kommunaler und teilweise in freier Trägerschaft.

Püttlingen ist Standort von 3 Grundschulen und einer Dependance, einer Erweiterten Realschule sowie der Staatlichen Schule für Körperbehinderte.
Träger der Grundschulen ist die Stadt Püttlingen. Der Stadtverband Saarbrücken ist Träger der Erweiterten Realschule. Die Staatliche Schule für Körperbehinderte wird vom Land getragen.

Hinweis:
Die Informationen zu den einzelnen Kinderbetreuungsangeboten und -gesuchen stammen von den Anbietern und Suchenden selbst. Wir übernehmen keine Verantwortung für Inhalt, Qualität und Aktualität dieser Angaben. Für Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, haften wir nicht, sofern uns nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last fällt.

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